{"id":114536,"date":"2020-02-21T02:04:51","date_gmt":"2020-02-21T01:04:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/?p=114536"},"modified":"2020-02-21T02:04:52","modified_gmt":"2020-02-21T01:04:52","slug":"karneval-2020-darauf-muessen-autofahrer-achten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/114536\/karneval-2020-darauf-muessen-autofahrer-achten\/","title":{"rendered":"Karneval 2020 – Darauf m\u00fcssen Autofahrer achten"},"content":{"rendered":"

Auto News<\/span><\/a><\/p>\n

\"Karneval
Karneval 2020 – Darauf m\u00fcssen Autofahrer achten<\/figcaption><\/figure>\n

Berlin (ots) – Die f\u00fcnfte Jahreszeit beginnt und die Jecken sind wieder
\nunterwegs. Masken, Kost\u00fcme, eine vergn\u00fcgte Stimmung und Alkohol sind da an der
\nTagesordnung. Doch was m\u00fcssen Karnevalisten beachten, wenn sie mit dem Auto zu
\neiner Party fahren? Was beim Karneval 2020 erlaubt ist und was nicht, erkl\u00e4rt
\ndie Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals Geblitzt.de.<\/p>\n

\n

Verkleidungen geh\u00f6ren auch im Jahr 2020 wieder zum Karneval dazu. Da kann man
\nvon Gl\u00fcck sagen, dass eine Kost\u00fcmierung am Steuer nicht grunds\u00e4tzlich verboten
\nist. Einige Regeln m\u00fcssen dennoch beachtet werden. Beispielweise darf der F\u00fchrer
\neines Kraftfahrzeuges sein Gesicht nicht verh\u00fcllen oder verdecken (\u00a7 23 Abs. 4
\nStVO). Brillen, Kopfbedeckungen oder Gesichtsschmuck sind aber erlaubt. Wird man
\nvermummt hinterm Steuer erwischt, kann dies den Betroffenen einen Regelsatz von
\n60 Euro kosten. Ein Eintrag im Punkteregister ist hingegen nicht zu bef\u00fcrchten.
\nWurde der Karnevalist wegen des \u00dcberfahrens einer Ampel geblitzt und die
\nVermummung wurde daraufhin entdeckt, k\u00f6nnen 90 bis 360 Euro, ein bis zwei Punkte
\nund ein Monat Fahrverbot zu den 60 Euro hinzukommen. War dagegen eine zu hohe
\nGeschwindigkeit der Grund f\u00fcr das Ausl\u00f6sen eines Blitzers, kann dieser Versto\u00df
\nmit 70 bis 680 Euro, ein bis zwei Punkten und einem Fahrverbot von ein bis drei
\nMonaten zus\u00e4tzlich sanktioniert werden. Eine Ausnahme bez\u00fcglich des
\nVermummungsverbots gibt es allerdings: Motorradfahrer, da diese einen Schutzhelm
\ntragen m\u00fcssen.<\/p>\n<\/div>\n

Verursacht ein Karnevalist im Kost\u00fcm einen Unfall, kann es zu weiteren
\nKonsequenzen kommen. Denn sollte die Wahrnehmung durch das Kost\u00fcm eingeschr\u00e4nkt
\nsein, kommt der Fahrer seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht (\u00a7 1 Abs. 2 StVO)
\nnicht nach. In diesem Fall kann es passieren, dass zus\u00e4tzliche Sanktionen zu den
\n\u00fcblichen hinzukommen. \u00dcbrigens kann dies auch Konsequenzen f\u00fcr den
\nVersicherungsschutz haben. Denn oftmals werden Leistungen bei grober
\nFahrl\u00e4ssigkeit verweigert. Dann muss der Betroffene selbst zahlen. Zudem besteht
\ndie Gefahr, dass die Versicherung den Fahrer, sofern dieser auch der Halter ist,
\nin eine andere Schadenfreiheitsklasse einordnet und damit in Zukunft die
\nBeitr\u00e4ge anzieht.<\/p>\n

\n

Auch zur Faschingszeit m\u00fcssen sich Autofahrer an die Promillegrenze halten. Ab
\n0,5 Promille werden anderenfalls 500 Euro Bu\u00dfgeld, zwei Punkte in Flensburg und
\nein Fahrverbot von einem Monat f\u00e4llig. In der Probezeit ist Alkohol ganz
\nverboten. H\u00e4lt man sich nicht daran, l\u00e4uft man Gefahr, dass die Probezeit
\nverl\u00e4ngert wird. Au\u00dferdem droht ein Bu\u00dfgeld von mindestens 250 Euro und ein
\nPunkt. Im \u00dcbrigen gelten dieselben Alkoholgrenzwerte bei E-Scootern. Das beutet,
\nwer mit 0,5 oder mehr einen Elektroroller f\u00e4hrt, begeht ebenfalls eine
\nOrdnungswidrigkeit. Ab 1,1 Promille begeht man, wie beim Autofahren auch, eine
\nStraftat.<\/p>\n

Ebenfalls keine gute Idee ist es, angetrunken Fahrrad zu fahren. Verursacht man
\neinen Unfall ab 0,3 Promille, kann der F\u00fchrerschein entzogen werden.
\nFahrradfahrer gelten ab 1,6 Promille als fahrunt\u00fcchtig. \u00dcberschreitet man diese
\nGrenze, begeht man eine Straftat und eine satte Geldbu\u00dfe von etwa einem
\nMonatsgehalt (30 Tagess\u00e4tze) oder einer Freiheitsstrafe sowie der Entzug des
\nF\u00fchrerscheins k\u00f6nnen auf einen zukommen.<\/p>\n<\/div>\n

Am Karneval muss mit unvorsichtigen Fu\u00dfg\u00e4ngern gerechnet werden. So entschied
\ndas Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, nachdem ein Fu\u00dfg\u00e4nger am Fasching Samstag
\ngegen 17 Uhr auf die Stra\u00dfe gelaufen war und von einem Auto angefahren worden
\nwar. Laut des Gerichts muss an den Faschingstagen in der N\u00e4he von \u00f6ffentlichen
\nVeranstaltungen mit pl\u00f6tzlichen und unkontrolliert auf die Stra\u00dfe laufenden
\nFu\u00dfg\u00e4nger gerechnet werden (Az.: 12 U 122\/75).<\/p>\n

\n

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei gro\u00dfen Anwaltskanzleien
\nzusammen, deren Verkehrsrechtsanw\u00e4lte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen
\nk\u00f6nnen sich sehen lassen. T\u00e4glich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von
\nAnfragen. 12 % der betreuten F\u00e4lle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht
\ndie M\u00f6glichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie
\nGesch\u00e4ftsmodell? Durch die Erl\u00f6se aus Lizenzen einer selbst entwickelten
\nSoftware, mit der die Anw\u00e4lte der Partnerkanzleien ihre F\u00e4lle deutlich
\neffizienter bearbeiten k\u00f6nnen. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des
\nEinsatzes von Legal-Tech-L\u00f6sungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der
\nProzessfinanzierung.<\/p>\n<\/div>\n

Pressekontakt:<\/p>\n

CODUKA GmbH
\nwww.geblitzt.de
\nLeiter Marketing und PR
\nDr. Sven Tischer
\nTelefon: 030 \/ 99 40 43 630
\nE-Mail: presse@coduka.de<\/p>\n


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Pressemeldung auf 50 Auto-News-Premium-Portalen ver\u00f6ffentlichen<\/span><\/a><\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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