{"id":116786,"date":"2020-06-29T13:59:44","date_gmt":"2020-06-29T11:59:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/?p=116786"},"modified":"2020-06-29T13:59:47","modified_gmt":"2020-06-29T11:59:47","slug":"offensichtlich-guenstiger-steuerzahler-duerfen-im-ausnahmefall-laengere-arbeitswege-waehlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/116786\/offensichtlich-guenstiger-steuerzahler-duerfen-im-ausnahmefall-laengere-arbeitswege-waehlen\/","title":{"rendered":"Offensichtlich g\u00fcnstiger \/ Steuerzahler d\u00fcrfen im Ausnahmefall l\u00e4ngere Arbeitswege w\u00e4hlen"},"content":{"rendered":"
Berlin (ots) – Ein Arbeitnehmer muss normalerweise bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz die k\u00fcrzeste Strecke w\u00e4hlen, wenn er die steuerliche Entfernungspauschale geltend machen will. Ausnahmen k\u00f6nnen laut Infodienst Recht und Steuern der LBS nur dann geltend gemacht werden, wenn eine andere (l\u00e4ngere) Verbindung „offensichtlich verkehrsg\u00fcnstiger“ ist.<\/p>\n
Der Fall: Ein Steuerzahler gab in seiner Steuererkl\u00e4rung eine einfache Fahrtstrecke von 69 Kilometern an. Der Fiskus rechnete nach und vertrat eine andere Auffassung: Lediglich 55 Kilometer seien anzusetzen, denn dabei handle es sich um die k\u00fcrzeste Verbindung zwischen den beiden Orten. Der Bundesfinanzhof als oberste fachgerichtliche Instanz musste entscheiden, welche Regeln f\u00fcr die Pendlerpauschale gelten sollen, sprich: ob tats\u00e4chlich immer nur die blo\u00dfe Kilometerzahl ausschlaggebend ist.<\/p>\n
Das Urteil: So einfach k\u00f6nne man es sich nicht machen, beschloss der Bundesfinanzhof nach der Beweisaufnahme. Es gebe durchaus Situationen, in denen sich f\u00fcr den Arbeitnehmer „l\u00e4ngere, aber zeitlich g\u00fcnstigere Verkehrsverbindungen“ wie Schnell- oder Ringstra\u00dfen anb\u00f6ten. Letztlich k\u00f6nne \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer Abweichung von der k\u00fcrzesten Strecke nur im Einzelfall entschieden werden. Starre Regeln seien hier nicht praktikabel. Das Finanzamt hatte in dem Verfahren damit argumentiert, nur ab einer zeitlichen Ersparnis von mindestens 20 Minuten pro Fahrtstrecke d\u00fcrfe der l\u00e4ngere Weg gew\u00e4hlt werden<\/p>\n
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