{"id":116816,"date":"2020-07-01T12:20:49","date_gmt":"2020-07-01T10:20:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/?p=116816"},"modified":"2020-07-01T12:20:52","modified_gmt":"2020-07-01T10:20:52","slug":"diesel-abgasskandal-weiteres-urteil-im-rahmen-von-dieselgate-2-0","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/116816\/diesel-abgasskandal-weiteres-urteil-im-rahmen-von-dieselgate-2-0\/","title":{"rendered":"Diesel-Abgasskandal: Weiteres Urteil im Rahmen von Dieselgate 2.0"},"content":{"rendered":"
M\u00f6nchengladbach (ots) – Das Landgericht Offenburg hat im Diesel-Abgasskandal die Audi AG zum ersten Mal aufgrund vors\u00e4tzlicher und sittenwidriger T\u00e4uschung beim von VW zugelieferten Dieselmotor des Typs EA288 verurteilt. Auch dieser Euro 6-Motor enth\u00e4lt nach den Feststellungen des Gerichts eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung.<\/p>\n
Das Landgericht Offenburg hat damit Betrugshaftungsklagen auch im Hinblick auf die neue Motorengeneration des Typs EA 288 den Weg weiter geebnet. Das Gericht hat die VW-Tochter Audi AG aufgrund vors\u00e4tzlicher und sittenwidriger T\u00e4uschung nach \u00a7 826 BGB verurteilt (Urteil vom 23.06.2020, Az. 3 O 38\/18). Im vorliegenden Fall sah das Landgericht Offenburg die Sch\u00e4digung des Verbrauchers als erwiesen an. Der Gesch\u00e4digte darf den streitgegenst\u00e4ndlichen Audi A3 2.0 TDI Quattro Euro 6 zur\u00fcckgeben und erh\u00e4lt im Gegenzug 40.259,22 Euro zuz\u00fcglich deliktischer Verzugszinsen. Ihm wird eine Nutzungsentsch\u00e4digung von 12.229,78 Euro angerechnet, da durch die Benutzung des Fahrzeugs ein Vorteil entstanden ist.<\/p>\n
„Das ist ein ganz wesentlicher Entwicklungsschritt bei Dieselgate 2.0. Ein weiteres Mal sah es ein Gericht als erwiesen an, dass der vermeintlich saubere Dieselmotor EA288 der Abgasnorm Euro 6 eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung enth\u00e4lt. Im EA288 ist unter anderem ein sogenanntes Thermofenster verbaut, das der Europ\u00e4ische Gerichtshof in Luxemburg am 30. April 2020 in einem Gutachten als temperaturabh\u00e4ngige Abschalteinrichtung als unzul\u00e4ssig eingestuft hat. Die Einsch\u00e4tzung der EU-Generalanw\u00e4ltin Eleanor Sharpston, dass Abschalteinrichtungen grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig sind, wenn sie dazu f\u00fchren, dass die Grenzwerte beim Emissionsaussto\u00df nicht eingehalten werden, hat weitreichende Auswirkungen und betrifft nicht nur Fahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA189, sondern eben auch Modelle mit dem Nachfolgemotor EA288“, sagt der M\u00f6nchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ( http:\/\/www.hartung-rechtsanwaelte.de ). Die Kanzlei befasst sich ausschlie\u00dflich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.<\/p>\n
Das Gericht bezog sich nun in seinem Urteil explizit auf das Gutachten der Generalanw\u00e4ltin am Europ\u00e4ischen Gerichtshof. Durch die Verwendung einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung unterbleibe damit im normalen Verkehr die Schadstoffminderung. Damit sei der Wagen nicht frei von Sachm\u00e4ngeln. Dabei bezieht sich das Landgericht Offenburg laut Dr. Gerrit W. Hartung vor allem auf die Vorschrift nach Art. 3 Nr. 10 VO 715\/2007\/EG. Darin hei\u00dft es: „Der Hersteller r\u00fcstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tats\u00e4chliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen und dass die zur Verbesserung der Luftqualit\u00e4t und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenze erforderliche erhebliche Minderung der Stichoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen erreicht wird.“<\/p>\n
„Daraus folgt schlichtweg, dass eine Vorrichtung, die den Teststandbetrieb erkennt und dann \u00c4nderungen herbeif\u00fchrt, die den Schadstoffaussto\u00df beeinflussen, unzul\u00e4ssig sind. Das Landgericht Offenburg hat damit den Grundstein f\u00fcr weitreichende Betrugshaftungsklagen im Zusammenhang mit dem Motor EA288 im Diesel-Abgasskandal gelegt und kritisiert deutlich das Prozessverhalten der Audi AG als Leugnung. Die Luft f\u00fcr die Autohersteller im Dieselgate 2.0 wird also immer d\u00fcnner. Eigent\u00fcmer von Fahrzeugen mit dem Motorentyp EA288 sollten daher eine Betrugshaftungsklage ins Auge fassen, um ihre finanziellen Interessen zu sch\u00fctzen“, betont Rechtsanwalt Gerrit W. Hartung.<\/p>\n
Motoren mit dem K\u00fcrzel EA288 finden sich in zahlreichen Baureihen aller Marken des Volkswagen-Konzerns. Die Motoren sind nahezu in jedem Dieselfahrzeug als 1.4 TDI, 1.6 TDI oder 2.0 TDI seit dem Jahr 2015 fl\u00e4chendeckend verbaut worden. Daher befassen sich aktuell zahlreiche Landgerichte mit entsprechenden Prozessen. „Wir gehen daher davon aus, dass auch die kommenden Urteile ebenfalls sehr verbraucherfreundlich ausfallen werden. K\u00e4ufer m\u00fcssen die massiven Wertverluste und m\u00f6glicherweise drohenden Fahrverbote nicht einfach hinnehmen, sondern k\u00f6nnen eben im Wege der Betrugshaftungsklage ihre Fahrzeuge zur\u00fcckgeben und sich daf\u00fcr entsch\u00e4digen lassen“, sagt der anerkannte Dieselanwalt.<\/p>\n
Pressekontakt:<\/p>\n
Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
\nDr. Gerrit W. Hartung
\nHumboldtstra\u00dfe 63
\n41061 M\u00f6nchengladbach
\nTelefon: 02161 68456-0
\nE-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
\nInternet: http:\/\/www.hartung-rechtsanwaelte.de <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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