{"id":118943,"date":"2020-10-21T15:58:25","date_gmt":"2020-10-21T13:58:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/?p=118943"},"modified":"2020-10-21T15:58:26","modified_gmt":"2020-10-21T13:58:26","slug":"vw-abgasskandal-strafanzeige-gegen-vw-vorstaende-mit-erheblichem-zuendstoff","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/118943\/vw-abgasskandal-strafanzeige-gegen-vw-vorstaende-mit-erheblichem-zuendstoff\/","title":{"rendered":"VW-Abgasskandal: Strafanzeige gegen VW-Vorst\u00e4nde mit erheblichem Z\u00fcndstoff"},"content":{"rendered":"

Einer der beiden Gr\u00fcndungspartner der Pionierkanzlei im Abgasskandal Rogert & Ulbrich hat bei der Staatsanwaltschaft Trier gegen den jetzigen Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG, gegen Rechtsvorst\u00e4ndin Hiltrud Werner und gegen den ehemaligen VW-Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Martin Winterkorn Strafanzeige wegen Prozessbetrugs gestellt.<\/p>\n

Nach gut begr\u00fcndeter Ansicht unseres Partners hat Winterkorn wissentlich eine falsche Ad-hoc-Mitteilung herausgegeben und Diess und Werner haben diese benutzt, um den Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzverfahren get\u00e4uscht, um sich auf diese Weise der Anspr\u00fcche von K\u00e4ufern manipulierter Fahrzeuge zu entledigen, die das Fahrzeug nach der Ad-hoc-Mitteilung kauften.<\/p>\n

Winterkorn habe es bereits unterlassen, im Verfahren vor dem BGH die Ad-hoc-Mitteilung des Unternehmens an die Deutsche B\u00f6rse vom 22. September 2015 zu korrigieren. Nach seinem Ausscheiden sei es Sache von Diess und Werner gewesen, dies in dem fraglichen Gerichtsverfahren nachzuholen.<\/p>\n

Volkswagen r\u00e4umte in der fraglichen Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 lediglich „Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren“ ein. Weiter hie\u00df es darin, dass, „die Aufkl\u00e4rung von Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten einer verwendeten Software mit Hochdruck“ vorangetrieben werde und „ausschlie\u00dflich“ der Motorentyp EA 189 betroffen sei. Zudem stehe man mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Kontakt. Volkswagen dulde keine Gesetzesverst\u00f6\u00dfe.<\/p>\n

Diese Meldung sei in mindestens 7 Punkten bewusst falsch, so Rechtsanwalt Ulbrich.<\/h2>\n

Laut Ad-hoc-Mitteilung sollten etwa alle damals angebotenen Fahrzeuge der Euronorm 6 die gesetzlichen Anforderungen und Abgasnormen erf\u00fcllen.<\/p>\n

Tats\u00e4chlich wurden aber nach der Ad-hoc-Mitteilung zahlreiche Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 vom Kraftfahrt-Bundesamt wegen Abgasmanipulationen zur\u00fcckgerufen.<\/p>\n

Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist, dass Volkswagen in der Ad-hoc-Mitteilung behauptete, dass die beanstandete Software weder „das Fahrverhalten, (den) Verbrauch noch Emissionen“ beeinflusse. Allerdings diente die Software ausschlie\u00dflich dazu, die Emissionsgrenzwerte auf dem Pr\u00fcfstand einzuhalten, die im Stra\u00dfenbetrieb gerissen wurden. Das hat Volkswagen in den USA selbst zugegeben.<\/p>\n

Die irref\u00fchrende B\u00f6rsenmeldung hat schwerwiegende Folgen f\u00fcr K\u00e4ufer entsprechender Fahrzeuge gehabt. Die Richter am BGH qualifizierten sie in ihrem Urteil vom 30. Juli 2020 trotz der bestehenden Publikationspflicht als Anzeichen daf\u00fcr, dass VW ab diesem Zeitpunkt so gel\u00e4utert gewesen sei, dass das „Unwerturteil“ des bisherigen Verhaltens sich dergestalt relativiere, „dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf das Gesamtverhalten nicht mehr gerechtfertigt“ sei und dem Konzern daher ab dem Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der ad-hoc-Meldung kein sittenwidriges Verhalten mehr vorgeworfen werden k\u00f6nne.<\/p>\n

Dieses Grundsatzurteil wird nunmehr landauf landab von den Land- und Oberlandesgerichten als Begr\u00fcndung angef\u00fchrt, weshalb Kl\u00e4gern unabh\u00e4ngig von ihrer bestehenden Kenntnis von der Abgasmanipulation bei Kauf eines betroffenen Fahrzeugs nach dem 22.09.2015 kein Schadenersatz zustehen soll. Das betrifft deutschlandweit schon jetzt zehntausende Kl\u00e4ger.<\/p>\n

Gr\u00fcndungspartner Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert ordnet die Bedeutung der Strafanzeige wie folgt ein: „Stellt die Staatsanwaltschaft Trier fest, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs auf einem Prozessbetrug beruht, besteht f\u00fcr bereits verlorene Verfahren ein Wiederaufnahmegrund. Zudem gibt es f\u00fcr Tausende Kl\u00e4ger vor Land- und Oberlandesgerichten wieder Grund zur Hoffnung. Spannend d\u00fcrfte dann auch die aktienrechtliche Beurteilung der inhaltlich falschen ad-hoc-Mitteilung sein. Insgesamt birgt die Beurteilung der ad-hoc-Mitteilung damit erheblichen Z\u00fcndstoff.“<\/p>\n

\u00dcber Rogert & Ulbrich<\/span><\/strong><\/p>\n

Die Rechtsanwaltskanzlei Rogert & Ulbrich ist eine renommierte Wirtschaftskanzlei mit besonderer Expertise im Verbraucherschutz. Die Wirtschaftskanzlei hat sich im Abgasskandal als erfolgreiche Soziet\u00e4t einen Namen gemacht. Die Rechtsanw\u00e4lte beraten und vertreten bundesweit gesch\u00e4digte Fahrzeugk\u00e4ufer – darunter Einzelpersonen, Unternehmen und Kommunen. Sie war bundesweit als erste Kanzlei im Abgasskandal aktiv und ebenfalls als erste mit einer deiktischen Klage gegen die Volkswagen AG erfolgreich. Im Rahmen der R|U|S|S Litigation vertraten die Rechtsanw\u00e4lte Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich erfolgreich die Interessen des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) und der dahinterstehenden bis zu 470.000 Verbraucher in der historisch ersten Musterfestststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Mehrere Tausend Urteile wurden bislang gegen Automobilkonzerne erfolgreich erstritten. Die Pioniere im Abgasskandal sind nach wie vor eine f\u00fchrende Kanzlei in der rechtlichen Aufarbeitung des Diesel-Abgasskandals.<\/p>\n

Pressekontakt:<\/p>\n

Dirk Fuhrhop
\nRechtsanwalt<\/p>\n

Rogert & Ulbrich
\nRechtsanw\u00e4lte in Partnerschaft mbB
\nOttostr. 12
\n50859 K\u00f6ln<\/p>\n

Telefon: (0049) (0)2234\/219 48-0
\nE-Mail: fuhrhop@ru-law.de<\/a><\/p>\n

Original-Content von: Rogert & Ulbrich<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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