{"id":120391,"date":"2021-01-17T16:18:34","date_gmt":"2021-01-17T15:18:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/?p=120391"},"modified":"2021-01-17T16:18:35","modified_gmt":"2021-01-17T15:18:35","slug":"tuev-sued-beim-autolicht-tuning-auf-pruefzeichen-achten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/120391\/tuev-sued-beim-autolicht-tuning-auf-pruefzeichen-achten\/","title":{"rendered":"T\u00dcV S\u00dcD: Beim Autolicht-Tuning auf Pr\u00fcfzeichen achten"},"content":{"rendered":"

M\u00fcnchen (ots)Heller, weiter, wei\u00dfer: Licht, Scheinwerfer und Leuchten wecken bei Tunern gro\u00dfe Begehrlichkeiten. Das ist nichts Neues. Tuner-Augen richtig zum Leuchten bringt vor allem die LED-Technologie. Das gilt besonders auch f\u00fcr die Scheinwerfer.<\/h2>\n

Angeheizt werden solche Umbaugedanken durch ein umfangreiches Angebot von Auf- und Nachr\u00fcst-S\u00e4tzen – das Internet und der Handel sind entsprechend voll damit. Aber l\u00e4ngst nicht alles ist legal. Deshalb sollten \u00c4nderungen an der Lichtanlage gut vorbereitet werden. Denn wer sich hier nicht penibel an die Vorschriften h\u00e4lt, dem drohen Bu\u00dfgeld und \u00c4rger mit der Versicherung. Nicht genehmigte Lampen sind zudem ein erheblicher Mangel, das hei\u00dft: keine Plakette bei der Hauptuntersuchung. Die Experten von T\u00dcV S\u00dcD wissen, was davon erlaubt ist und wovon man besser die Finger l\u00e4sst – ein \u00dcberblick.<\/p>\n

„Alles, was au\u00dfen am Auto oder nach au\u00dfen leuchtet, muss genehmigt sein und ein Pr\u00fcfzeichen tragen“, sagt Karsten Graef von T\u00dcV S\u00dcD. „Das gilt sowohl f\u00fcr die Scheinwerfer und Leuchten selbst als auch f\u00fcr die Lichtquelle. Eine Gl\u00fchlampe darf also nicht so einfach gegen Leuchtdioden ausgetauscht werden, selbst wenn der Sockel passt“, so Graef weiter. Solche sogenannten Retrofits sind in den meisten F\u00e4llen schlicht verboten. Es existierten daf\u00fcr keine Pr\u00fcf- und Zulassungsvorschriften. Das hat sich jetzt zum Teil ge\u00e4ndert. Inzwischen sind genehmigte LED-Retrofits f\u00fcr Halogen-Scheinwerferlampen – zugeschnitten auf bestimmte Fahrzeugtypen – auf den Markt gekommen, die auch nur eine rein deutsche Genehmigung haben. Erkennbar sind sie am Pr\u00fcfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA), einer Wellenlinie und der dazugeh\u00f6rigen Genehmigungsnummer. Trotzdem gilt: Umbauten an der Lichtanlage generell lieber vorab mit der Fachwerkstatt besprechen.<\/p>\n

F\u00fcr die speziell bei einzelnen Fahrzeugtypen zugelassenen Retrofits gelten besondere Regeln. Welche das im Einzelnen sind, steht in einer Liste und in der Genehmigung. Expertenhinweis f\u00fcr die Autofahrer: Die Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) gilt nur f\u00fcr Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind – auch wenn sie im Ausland unterwegs sind. Damit sich die Polizei \u00fcberall von der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit \u00fcberzeugen kann, muss die ABG im Auto stets mitgef\u00fchrt werden.<\/p>\n

Nicht ohne E-Zeichen<\/h3>\n

Anders sieht es bei Halogen- und anderen Gl\u00fchlampen aus. Wer einen leicht bl\u00e4ulichen Schein mag, findet bei renommierten Herstellern ein gro\u00dfes Angebot an L\u00f6sungen. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr Tuning-Lampen, die mehr Licht versprechen. Sogar Oldtimer mit der Scheinwerferlampe R2 („Bilux“) k\u00f6nnen \u00fcber eine legale Nachr\u00fcstl\u00f6sung mit Halogentechnik ein zeitgem\u00e4\u00dfes Licht bekommen. Aber Achtung! Auf den Lampen muss in allen F\u00e4llen ein Genehmigungszeichen – landl\u00e4ufig auch als „E-Zeichen“ bekannt – angebracht sein. Das ist ein Kreis mit einem gro\u00dfen E und einer Zahl darin und zus\u00e4tzlich einer Genehmigungsnummer. Das best\u00e4tigt, dass die Lichtquelle nach den Regelungen der UN-Organisation Economic Commission for Europe (ECE) gepr\u00fcft und genehmigt ist. „Die entsprechenden Vorschriften sind international harmonisiert und haben in Deutschland weitestgehend die nationalen Vorschriften aus der Stra\u00dfenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO ersetzt“, erl\u00e4utert Karsten Graef.<\/p>\n

Austausch ganzer Einheiten<\/h3>\n

Legal m\u00f6glich ist ebenfalls der komplette Ersatz von Scheinwerfern und Leuchten, auch wenn diese einer anderen Lichttechnologie angeh\u00f6ren. So gibt es f\u00fcr etliche Fahrzeugmodelle Umr\u00fcsts\u00e4tze von Halogen auf Xenon oder LED. Auch dabei ist das Genehmigungszeichen auf dem Bauteil ein absolutes Muss. Auch ist zu beachten, dass bei solchen Um- oder Nachr\u00fcstungen eventuell auch weitere Umbauten, wie eine automatische Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferreinigungsanlage notwendig sein k\u00f6nnen.<\/p>\n

Drastische Konsequenzen<\/h3>\n

Der Einsatz von nicht genehmigten „lichttechnischen Einrichtungen“, wie es im Amtsdeutsch hei\u00dft, kann gro\u00dfe Probleme bringen. „Die Betriebserlaubnis des Autos erlischt dabei“, sagt Karsten Graef. Dann droht nicht nur ein Bu\u00dfgeld, sondern dar\u00fcber hinaus kann es zu Problemen mit der Haftpflichtversicherung kommen. Graef: „Bei einem Unfall kann die Versicherung Zahlungen verweigern oder Regressanspr\u00fcche stellen, sofern der Unfall auf das Tuning zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.“ Erscheinen Autos mit nicht genehmigten Lampen, Leuchten, Scheinwerfern oder nicht genehmigungsf\u00e4higen Umbauten an den lichttechnischen Einrichtungen bei der Hauptuntersuchung, wird das grunds\u00e4tzlich mindestens als erheblicher Mangel eingestuft. „Der Pr\u00fcfer muss dann die Plakette verweigern“, best\u00e4tigt Graef.<\/p>\n

Pressekontakt:<\/p>\n

Vincenzo Luc\u00e0
\nT\u00dcV S\u00dcD AG
\nUnternehmenskommunikation
\nWestendstr. 199, 80686 M\u00fcnchen
\nTel.: +49 (0) 89 \/ 57 91 – 16 67
\nFax: +49 (0) 89 \/ 57 91 – 22 69
\nE-Mail: vincenzo.luca@tuvsud.com
\nInternet: www.tuvsud.com\/de<\/p>\n

Original-Content von: T\u00dcV S\u00dcD AG, \u00fcbermittelt durch news aktuell<\/p>\n


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