{"id":121666,"date":"2021-03-29T17:27:09","date_gmt":"2021-03-29T15:27:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/?p=121666"},"modified":"2021-03-29T17:27:09","modified_gmt":"2021-03-29T15:27:09","slug":"elektro-dienstwagen-private-elektroautos-und-steuer-das-sollten-sie-wissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/121666\/elektro-dienstwagen-private-elektroautos-und-steuer-das-sollten-sie-wissen\/","title":{"rendered":"Elektro-Dienstwagen, private Elektroautos und Steuer: Das sollten Sie wissen"},"content":{"rendered":"
Neustadt a. d. W. (ots)<\/span><\/p>\n Wer sich ein Elektro-Auto kauft, kann sowohl mit einer Kaufpr\u00e4mie als auch mit Steuererleichterungen rechnen. Wie die staatliche F\u00f6rderung f\u00fcr dienstliche oder private Elektroautos aussieht, ob gekauft oder geleast besser ist, und mit welchen F\u00f6rderungen Hybrid-Fahrzeughalter rechnen k\u00f6nnen, das zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).<\/p>\n Elektro-Dienstwagen: Immer weniger Steuern<\/strong><\/p>\n F\u00fcr Elektro-Dienstwagen gibt es etliche steuerliche F\u00f6rderungen. Wichtig dabei ist, dass private Fahrten mit dem Dienstwagen grunds\u00e4tzlich versteuert werden m\u00fcssen. Die einfachste Methode ist die 1-Pozent-Regelung: Dabei wird pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet. Hinzu kommen 0,03 Prozent des Listenpreises f\u00fcr jeden Entfernungskilometer zur ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte.<\/p>\n \u00dcbrigens: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Dienstwagen, die aufgrund der Corona-Pandemie l\u00e4ngere Zeit im Homeoffice gearbeitet haben, k\u00f6nnen in bestimmten F\u00e4llen kr\u00e4ftig Steuern sparen. Wer als Dienstwagennutzer weniger als 180 Tage pro Jahr zur Arbeit f\u00e4hrt, kann f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit anstelle der 0,03-Prozent-Regel beantragen, dass nur jede tats\u00e4chliche Fahrt besteuert wird. Diese wird dann mit lediglich 0,002 Prozent ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n Interessant f\u00fcr alle Fahrer eines elektrischen Dienstautos ist: Seit 1. Januar 2019 wird der geldwerte Vorteil nur noch aus dem halben statt dem ganzen Listenpreis berechnet. Dadurch soll der vergleichsweise teure Anschaffungspreis ausgeglichen und somit ein Anreiz f\u00fcr den Kauf eines Elektro-Dienstwagens geschaffen werden. Und die Bundesregierung hat die F\u00f6rderung f\u00fcr elektrische Firmenwagen weiter angehoben:<\/p>\n 1. Seit Januar 2020 m\u00fcssen Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro, die dienstlich genutzt werden, nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerter Vorteil versteuert werden. Ab Juli 2020 wurde die Kaufpreisgrenze sogar auf 60.000 Euro angehoben. Diese neue Regel gilt f\u00fcr Elektrofahrzeuge, die vom 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030 angeschafft oder geleast werden. Ma\u00dfgeblich ist nicht das Datum des Kaufvertrags, sondern der Zeitpunkt der Lieferung des Autos.<\/p>\n F\u00fcr andere Elektrofahrzeuge oder „reine“ Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis \u00fcber 60.000 Euro bleibt die 0,5 Prozent-Regelung von 2019 bestehen.<\/p>\n Gut zu wissen: Beide Steuervorteile werden auch bei der Fahrtenbuch-Methode ber\u00fccksichtigt.<\/strong><\/p>\n 2. F\u00fcr Hybrid-Elektrofahrzeuge gelten Sonderregeln. Nur wenn das aufladbare Hybridelektrofahrzeug eine der folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt, greift seit 1. Januar 2019 ebenfalls die 0,5-Prozent-Regelung:<\/p>\n – Das Fahrzeug hat eine Kohlendioxidemission von h\u00f6chstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer. Erf\u00fcllt der Hybrid keine der Voraussetzungen, gilt weiterhin der Nachteilsausgleich, der bis Ende 2018 g\u00fcltig war. Dieser sieht vor, dass der Bruttolistenpreis gemindert wird – und zwar um pauschale Betr\u00e4ge f\u00fcr das Batteriesystem.<\/p>\n \u00dcbrigens: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem Dienstwagen von zu Hause aus zu ihrer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte fahren, k\u00f6nnen die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen.<\/p>\n Private Elektroautos: Keine Kfz-Steuer, doppelter Zuschuss, Wallbox-F\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n Die Bundesregierung will die Elektro-Mobilit\u00e4t weiter vorantreiben und erreichen, dass bis zum Jahr 2030 in Deutschland sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sind. Deshalb werden auch private Elektroautos steuerlich gef\u00f6rdert. Der wichtigste Vorteil: Elektroautos bleiben weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Das gilt auch f\u00fcr zwischen 2020 und 2025 erstmals zugelassene elektrische Fahrzeuge. Urspr\u00fcnglich sollten batterieelektrische Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen wurden, lediglich zehn Jahre lang Kfz-steuerfrei bleiben.<\/p>\n 1. F\u00fcr reine Elektro-Autos gibt es die sogenannte Innovationspr\u00e4mie von bis zu 9.000 Euro und f\u00fcr Plug-in-Hybride liegt diese bei bis zu 6.750 Euro. Damit hat der Staat seinen Anteil an der F\u00f6rderung verdoppelt. Von der Innovationspr\u00e4mie profitieren folgende Elektrofahrzeuge:<\/p>\n Plug-in-Hybride werden nur gef\u00f6rdert, wenn sie h\u00f6chstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer emittieren oder bis Ende 2021 eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern haben, ab 2022 eine Mindestreichweite von 60 Kilometer und ab 2025 von mindestens 80 Kilometer.<\/p>\n \u00dcbrigens: Auch geleaste Elektrofahrzeuge profitieren von der Innovationspr\u00e4mie. Die H\u00f6he der F\u00f6rderung ist dabei abh\u00e4ngig von der Leasingdauer und wird entsprechend gestaffelt. Leasingvertr\u00e4ge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten die volle F\u00f6rderung. Bei k\u00fcrzeren Vertragslaufzeiten wird die F\u00f6rderung entsprechend angepasst.<\/p>\n Eine \u00dcbersicht, wie hoch die staatliche Innovationspr\u00e4mie f\u00fcr Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge ausf\u00e4llt, gibt es beim Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: https:\/\/ots.de\/ojROn8<\/p>\n 2. Im Rahmen eines neuen F\u00f6rderprogramms der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau (KfW) bezuschusst der Bund seit November 2020 erstmals auch die Installation privater Ladestationen f\u00fcr Elektroautos an Wohngeb\u00e4uden. Gef\u00f6rdert wird nicht nur die sogenannte Wallbox selbst, sondern auch damit verbundene weitere Kosten. Der Zuschuss betr\u00e4gt pauschal 900 Euro pro Ladepunkt und ist unter anderem an folgende Voraussetzungen gekn\u00fcpft:<\/p>\n – Die Ladestation muss \u00fcber 11kW Ladeleistung verf\u00fcgen, auf diese Leistung eingestellt werden und Detailliertere Informationen zur Antragstellung und zum Zuschuss f\u00fcr mehrere Ladepunkte finden Sie auf den Internetseiten der KfW: https:\/\/ots.de\/A3hU4q<\/p>\n F\u00fcr alle Elektro-Autos: Aufladen beim Arbeitgeber ist steuerfrei<\/strong><\/p>\n Seit 2017 ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektroautos oder Hybrids im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei. Das gilt nicht nur f\u00fcr Dienstwagen mit Elektromotor, sondern auch f\u00fcr private Elektrofahrzeuge.<\/p>\n Pressekontakt:<\/p>\n Christina Georgiadis Tel.: 06321 4901-0 E-Mail: presse@vlh.de Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, \u00fcbermittelt durch news aktuell<\/span><\/p>\n <\/p>\n Neustadt a. d. W. (ots) Wer sich ein Elektro-Auto kauft, kann sowohl mit einer Kaufpr\u00e4mie als auch mit Steuererleichterungen rechnen. Wie die staatliche F\u00f6rderung f\u00fcr dienstliche oder private Elektroautos aussieht, ob gekauft oder geleast besser ist, und mit welchen F\u00f6rderungen Hybrid-Fahrzeughalter rechnen k\u00f6nnen, das zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). 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\n– Die Reichweite des Fahrzeugs betr\u00e4gt bei ausschlie\u00dflicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer.<\/p>\n\n
\n
\n– Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 oder sp\u00e4ter zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist.<\/li>\n<\/ul>\n
\n– fest verbaut sowie 3-phasig an die Stromversorgung angeschlossen sein.
\n– Au\u00dferdem muss der Ladepunkt intelligent und steuerbar und
\n– auf der Liste f\u00f6rderf\u00e4higer Ladestationen des KfW gelistet sein.<\/p>\n
\nVereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
\nFritz-Voigt-Str. 13
\n67433 Neustadt a.d. Weinstra\u00dfe<\/p>\n
\nFax: 06321 4901-49<\/p>\n
\nWeb: www.vlh.de\/presse<\/p>\n\n