{"id":126848,"date":"2021-07-20T21:50:59","date_gmt":"2021-07-20T19:50:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/?p=126848"},"modified":"2021-07-20T21:50:59","modified_gmt":"2021-07-20T19:50:59","slug":"dieselabgasskandal-der-daimler-ag-vor-dem-bundesgerichtshof-verhandelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/126848\/dieselabgasskandal-der-daimler-ag-vor-dem-bundesgerichtshof-verhandelt\/","title":{"rendered":"Dieselabgasskandal der Daimler AG vor dem Bundesgerichtshof verhandelt"},"content":{"rendered":"

M\u00f6nchengladbach (ots)<\/span><\/p>\n

Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Oberlandesgericht Koblenz ein Dieselverfahren gegen die Daimler AG neu verhandeln muss. Das Gericht hat laut BGH den konkreten Sachvortrag des Kl\u00e4gers zu einer der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen zun\u00e4chst als prozessual unbeachtlich angesehen.<\/p>\n

Einmal mehr hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Dieselabgasskandal befasst und ein verbraucherfreundliches Urteil gef\u00e4llt. Diesmal waren die Manipulationen an Dieselmotoren der Daimler AG streitgegenst\u00e4ndlich. Der 6. Zivilsenat entschied (Urteil vom 13.07.2021, Az.: VI ZR 128\/20), dass das Oberlandesgericht Koblenz (Az. VI ZR 128\/20) den Fall erneut verhandeln muss.<\/p>\n

Der Hintergrund: Der Kl\u00e4ger erwarb im Oktober 2012 von dem beklagten Fahrzeughersteller ein Neufahrzeug vom Typ Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEfficiency zu einem Kaufpreis von rund 35.000 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM651 ausgestattet und unterliegt keinem R\u00fcckruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). F\u00fcr den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung nach der Verordnung 715\/2007\/EG mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Das berichtet der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung.<\/p>\n

„Der Kl\u00e4ger behauptet, die Beklagte habe durch den Einbau des Thermofensters und verschiedener weiterer Abschalteinrichtungen in verbotener Weise Einfluss auf das Emissionsverhalten genommen, so im Typgenehmigungsverfahren die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte vorgespiegelt und den Kl\u00e4ger dadurch vors\u00e4tzlich sittenwidrig gesch\u00e4digt“, sagt der M\u00f6nchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschlie\u00dflich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.<\/p>\n

In der Mitteilung des Bundesgerichtshofs hei\u00dft es weiter: „Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kl\u00e4ger kein Schadensersatzanspruch aus \u00a7 826 BGB wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung gegen die Beklagte zu. Das Inverkehrbringen des vom Kl\u00e4ger erworbenen Fahrzeugs sei unabh\u00e4ngig von der objektiven Rechtm\u00e4\u00dfigkeit oder Rechtswidrigkeit des in der Motorsteuerung installierten Thermofensters weder als sittenwidrige Handlung einzustufen noch ergebe sich daraus der erforderliche Sch\u00e4digungsvorsatz der Beklagten.“<\/p>\n

Es k\u00f6nne ohne konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert h\u00e4tten, m\u00f6glicherweise eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die Gesetzeslage sei hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit von Thermofenstern nicht eindeutig. Soweit der Kl\u00e4ger eine Vielzahl weiterer Steuerungsstrategien zur Abgasreinigung behaupte, fehle es an einem konkreten Bezug zu dem hier in Rede stehenden Fahrzeug und damit jedenfalls an einem substantiierten, dem Beweis zug\u00e4nglichen Sachvortrag.<\/p>\n

„Zwar sind die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabh\u00e4ngigen Steuerung des Emissionskontrollsystems laut BGH f\u00fcr sich genommen nicht ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung zu begr\u00fcnden. Das Oberlandesgericht Koblenz hat aber zugleich den konkreten Sachvortrag des Kl\u00e4gers zu einer der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen als prozessual unbeachtlich angesehen. Aus diesem Grund war die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen hierzu treffen kann“, sagt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung.<\/p>\n

Dabei geht es unter anderem um die Manipulation des K\u00fchlmittelsystems. Die K\u00fchlmittel-Sollwert-Temperaturregelung stellt eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung dar, die erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Pr\u00fcfstand befindet. Trifft dies zu, sorgt diese Regelung daf\u00fcr, dass der gesamte K\u00fchlkreislauf m\u00f6glichst lange k\u00fchl gehalten wird. Die K\u00fchlsteuerung wird dann au\u00dferhalb der Bedingungen des Neuen Europ\u00e4ischen Fahrzyklus NEFZ abgeschaltet. Im normalen Stra\u00dfenverkehr hingegen werden zu viele Stickoxide emittiert.<\/p>\n

Bei der Daimler AG sind fl\u00e4chendeckend Mercedes-Benz-Dieselfahrzeuge vom Abgasskandal betroffen. Die Bandbreite der Urteile zeigt, dass der Weg \u00fcber die Gerichte im Daimler-Abgasskandal der k\u00fcrzeste Weg zu einer finanziellen Kompensation f\u00fcr gesch\u00e4digte Verbraucher ist. „Besonders betroffen sind die Motoren des Typs OM622, OM626, OM642, OM651, OM654 und OM656. Diese sind fl\u00e4chendeckend \u00fcber alle Modellreihen hinweg verbaut. Daher entscheiden Gerichte regelm\u00e4\u00dfig verbraucherfreundlich und sprechen gesch\u00e4digten Fahrzeughaltern Schadenersatz wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung nach \u00a7 826 BGB zu“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.<\/p>\n

Pressekontakt:<\/p>\n

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
\nDr. Gerrit W. Hartung
\nHumboldtstra\u00dfe 63
\n41061 M\u00f6nchengladbach
\nTelefon: 02161 68456-0
\nE-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
\nInternet: www.hartung-rechtsanwaelte.de<\/p>\n

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