{"id":127089,"date":"2021-08-09T12:25:46","date_gmt":"2021-08-09T10:25:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/?p=127089"},"modified":"2021-08-09T12:25:46","modified_gmt":"2021-08-09T10:25:46","slug":"dieselabgasskandal-2-0-der-volkswagen-ag-beim-vierzylinder-dieselmotor-ea288-oberlandesgericht-oldenburg-mit-weiterem-verbraucherfreundlichem-urteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/127089\/dieselabgasskandal-2-0-der-volkswagen-ag-beim-vierzylinder-dieselmotor-ea288-oberlandesgericht-oldenburg-mit-weiterem-verbraucherfreundlichem-urteil\/","title":{"rendered":"Dieselabgasskandal 2.0 der Volkswagen AG beim Vierzylinder-Dieselmotor EA288: Oberlandesgericht Oldenburg mit weiterem verbraucherfreundlichem Urteil?"},"content":{"rendered":"
M\u00f6nchengladbach (ots)<\/span><\/p>\n Das Dieselgate 2.0 rund um den Vierzylinder-Dieselmotor EA288 der Volkswagen AG nimmt immer weiter Fahrt auf. Jetzt hat das Oberlandesgericht Oldenburg (14 U 91\/21 zu Az.: 1 O 1244\/20 Landgericht Osnabr\u00fcck) einen interessanten Hinweisbeschluss verf\u00fcgt. Das Oberlandesgericht will damit vor allem kl\u00e4ren, ob der Kl\u00e4ger in dem Dieselverfahren gegen die Volkswagen AG mit seinem erstinstanzlichen Vortrag, dass in seinem mit dem Motor EA288 ausgestatteten Fahrzeug eine der vom Motor EA189 bekannte Umschaltlogik (Akustikfunktion) entsprechend verbaut ist, im Recht ist. Die Umschaltlogik unterscheidet zwischen zwei Betriebsmodi der Emissionskontrollsysteme, von denen einer ausschlie\u00dflich auf dem Pr\u00fcfstand aktiv ist und nur deshalb die NOx-Grenzwerte auf dem Pr\u00fcfstand eingehalten werden, im Stra\u00dfenverkehr dagegen nicht. Ebenfalls steht die Frage im Raum, ob mittels einer Fahrkurvenerkennung der Pr\u00fcfstand erkannt werde und f\u00fcr die Dauer des NEFZ die Regeneration des NOx-Speicherkatalysators (NSK-Speichers) nur reduziert erfolge.<\/p>\n „Der Senat des Oberlandesgerichts h\u00e4lt diese Schlussfolgerungen f\u00fcr naheliegend, zumal unstreitig bis zum Aufspielen des freiwilligen Software-Updates 23X4 eine Fahrkurvenerkennung vorhanden gewesen sei. Das ist eine sehr interessante Aussage in dem Hinweisbeschluss und weist darauf hin, dass es zu einem weiteren verbraucherfreundlichen Urteil im EA288-Komplex gegen die Volkswagen AG kommen k\u00f6nnte. Der Senat habe aufgrund des unstreitigen Vortrags des Kl\u00e4gers davon auszugehen, dass an dem streitgegenst\u00e4ndlichen Motor ein Software-Update zur Senkung der NOx-Emissionen erforderlich gewesen sei“, sagt der M\u00f6nchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de<\/a>). Die Kanzlei befasst sich ausschlie\u00dflich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.<\/p>\n Zugleich weist das Oberlandesgericht deutlich in seinem Beschluss darauf hin, dass die Volkswagen AG die Behauptungen des Kl\u00e4gers zum Vorhandensein der Abschalteinrichtungen (mit Ausnahme des Thermofensters) nicht ausreichend bestritten haben d\u00fcrfte. F\u00fcr Dr. Gerrit W. Hartung ist das auch ein wesentlicher Punkt: „Die Volkswagen AG f\u00e4llt im Dieselabgasskandal immer wieder durch nicht tragf\u00e4hige Verteidigungsstrategien auf. Aussagen wie ‚Auf Basis der bisherigen Messungen des KBA gibt es keine im Pr\u00fcfstandsbetrieb optimierende Funktion, die erforderlich w\u00e4re, um die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte einzuhalten‘, d\u00fcrften kein ausreichendes Bestreiten darstellen. Das ist eine Absage an die stets vorgebrachten VW-Argumente!“<\/p>\n Ebenso hei\u00dft es in dem Hinweisbeschluss: Bei der rechtlichen Beurteilung vertrete die Beklagte offenbar auch die nach Einsch\u00e4tzung des Senats unzutreffende Rechtsauffassung, dass eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem nur dann eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 715\/2007 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates darstelle, wenn deshalb die Grenzwerte au\u00dferhalb des Pr\u00fcfstands nicht eingehalten werde. „Diese Argumente reichen nicht aus, um das Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung hinreichend zu bestreiten“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.<\/p>\n Er sagt weiter: „Der neuerliche Hinweisbeschluss zeigt, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht, w\u00e4hrend Dieselgate 1.0 zus\u00e4tzlich auch noch lange nicht erledigt ist. Mehr und mehr Gerichte verurteilen die Volkswagen AG f\u00fcr die Manipulationen am vermeintlich sauberen EA288 wegen der vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung nach \u00a7 826 BGB und sprechen den Gesch\u00e4digten hohe Schadensersatzzahlungen zu. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten L\u00f6sung f\u00fcr Dieselfahrer im Dieselgate 2.0 f\u00fchrt also nur \u00fcber die Gerichte!“ Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist unter www.hartung-rechtsanwaelte.de\/vw-dieselskandal-ea288<\/a> frei zug\u00e4nglich.<\/p>\n Pressekontakt:<\/p>\n Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Original-Content von: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, \u00fcbermittelt durch news aktuell<\/span><\/p>\n Weitere Auto News<\/span><\/a> Themen:<\/p>\n M\u00f6nchengladbach (ots) Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Hinweisbeschluss erlassen, mit dem das Vorhandensein einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung in einem Volkswagen mit dem Vierzylinder-Dieselmotor EA288 gekl\u00e4rt werden soll. Alles deutet dabei auf ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil im Dieselgate 2.0 hin. Das Dieselgate 2.0 rund um den Vierzylinder-Dieselmotor EA288 der Volkswagen AG nimmt immer weiter Fahrt auf. 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\nDr. Gerrit W. Hartung
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