{"id":127895,"date":"2021-09-22T16:29:58","date_gmt":"2021-09-22T14:29:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/?p=127895"},"modified":"2021-09-22T16:29:58","modified_gmt":"2021-09-22T14:29:58","slug":"abgasskandal-schadensersatz-fuer-geleaste-flottenfahrzeuge-trotz-bgh-urteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/127895\/abgasskandal-schadensersatz-fuer-geleaste-flottenfahrzeuge-trotz-bgh-urteil\/","title":{"rendered":"Abgasskandal: Schadensersatz f\u00fcr geleaste Flottenfahrzeuge trotz BGH-Urteil"},"content":{"rendered":"

K\u00f6ln (ots) – Das Fahrzeugbesitzer, die in der Vergangenheit ein durch den Abgasskandal betroffenes Auto erworben haben, Anspruch auf Schadensersatz oder zumindest die R\u00fcckabwicklung des Kaufs haben, steht bereits seit einiger Zeit fest. Nun entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem es sich um ein geleastes Auto handelte.<\/p>\n

Durch Abgasskandal Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr Leasingvertr\u00e4ge?<\/strong><\/p>\n

Das aktuelle Urteil des BGH vom 16. September 2021 mag den ein oder anderen Leasingnehmer missmutig stimmen. Denn es fiel zu Ungunsten eines klagenden Leasingnehmers aus. Die M\u00f6glichkeit des Schadensersatzes wurde dem Kl\u00e4ger damit verwehrt, seine Leasingraten erh\u00e4lt er vorerst nicht zur\u00fcck.<\/p>\n

Die Kanzlei Mingers. (mingers.law (https:\/\/ots.de\/rZ3I7F)) ist der Meinung: An dieser Stelle muss klar differenziert werden! Denn das BGH-Urteil gilt zwar f\u00fcr Kilometerleasing, nicht jedoch f\u00fcr das Full-Service-Leasing.<\/p>\n

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes: So argumentiert der BGH<\/strong><\/p>\n

Laut BGH handelt es sich bei einem Kilometerleasingvertrag um eine grunds\u00e4tzlich andere Investitionsentscheidung seitens des Verbrauchers als bei einem Autokauf. Denn so liegt das wirtschaftliche Kalkulationsrisiko im Rahmen eines Leasingvertrages allein beim Leasinggeber – dem Leasingnehmer entfallen somit jegliche Schadensersatzanspr\u00fcche. Der anzurechnende Nutzungsvorteil w\u00fcrde dann den Leasingzahlungen entsprechen.<\/p>\n

Klare Differenzierung der Leasingvertragsarten notwendig<\/strong><\/p>\n

Das Urteil des BGH muss dabei allerdings deutlich differenzierter betrachtet werden. Der Leasingnehmer \u00fcbernimmt diverse Risiken f\u00fcr das Leasingobjekt, wodurch sich Schadensersatzanspr\u00fcche ergeben. Zum Beispiel tragen Leasingnehmer die Kosten f\u00fcr Steuer, Versicherung, Instandhaltung, Wartung, Tanken und S\u00e4uberung im Rahmen eines klassischen Kilometerleasingvertrages selbst.<\/p>\n

Au\u00dferdem unterscheiden sich verschiedene Leasingvertragsarten gravierend: Denn w\u00e4hrend beim klassischen Kilometerleasing eine genau definierte Vertragslaufzeit inklusive einer vertraglich festgelegten Anzahl an Kilometern vorliegt, treten im Rahmen eines Full-Service-Leasing weitere Optionen neben das eigentlich klassische Leasing.<\/p>\n

Unterschiede zwischen Kilometerleasing und Full-Service-Leasing<\/strong><\/p>\n

F\u00fcr das Full-Service-Leasing besteht unter anderem die M\u00f6glichkeit, den Vertrag im Nachhinein anzupassen oder umzustufen (zum Beispiel in Bezug auf die Laufzeit) oder sogar, den Vertrag vorzeitig zu beenden oder das Fahrzeug sp\u00e4ter noch zu erwerben.<\/p>\n

In der Praxis findet man solche Leasingvertr\u00e4ge h\u00e4ufig in Kombination mit einem Rahmenvertrag \u00fcber eine Fahrzeugflotte. Fahrzeuge k\u00f6nnen somit flexibel ausgetauscht oder auch jederzeit k\u00e4uflich erworben werden.<\/p>\n

Die hier aufgezeigte Differenzierung zwischen Kilometerleasing und Full-Service-Leasing findet in \u00e4hnlicher Weise auch bez\u00fcglich des Leasingerlasses des Bundesfinanzministeriums statt. Auch dies impliziert, dass das BGH-Urteil nicht f\u00fcr alle Leasingvertragsarten gleicherma\u00dfen G\u00fcltigkeit besitzt.<\/p>\n

Weiterer Sonderfall: Finanzierungsleasing<\/strong><\/p>\n

Noch eindeutiger f\u00e4llt eine weitere Leasingart aus dem aktuellen BGH-Urteil heraus: Das Finanzierungsleasing. „Hier tr\u00e4gt der Leasingnehmer schlie\u00dflich das gesamte wirtschaftliche Risiko, denn zumindest aus der Sicht des Leasinggebers steht nicht die reine Gebrauchs\u00fcberlassung im Vordergrund, sondern der Finanzierungsgedanke.“, betont Rechtsanwalt Markus Mingers (mingers.law (https:\/\/ots.de\/rZ3I7F)).<\/p>\n

Anders gesagt: Die Vollamortisation, also das Abdecken der gesamten Investitionskosten des Leasinggebers seitens des Leasingnehmers einschlie\u00dflich der Zins- und Verwaltungsaufwendungen, ist beim Modell des Finanzierungsleasings prim\u00e4rer Zweck des Vertrags und dem Leasingnehmer stehen durchaus Schadensersatzanspr\u00fcche zu.<\/p>\n

Kern des BGH-Urteils: Wer tr\u00e4gt das Risiko der Mangelhaftigkeit der Leasingsache?<\/p>\n

Im Kern des aktuellen BGH-Urteils steckt die grunds\u00e4tzliche Frage, wem das Risiko einer Mangelhaftigkeit der Leasingsache anheftet. Die Leasingsache w\u00e4re im vorliegenden Fall das Fahrzeug; die Mangelhaftigkeit liegt in der im Rahmen des Abgasskandals manipulierten Software des jeweiligen betroffenen Fahrzeuges vor. Bei Abschluss eines Leasingvertrags \u00fcbernimmt der Leasingnehmer grunds\u00e4tzlich das Risiko der Mangelhaftigkeit sowie s\u00e4mtliche Pflichten f\u00fcr das Leasingobjekt.<\/p>\n

„Hier liegt das Risiko insbesondere in der Stilllegung oder in der Betriebseinschr\u00e4nkung. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass der Leasingnehmer, h\u00e4tte er bez\u00fcglich der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs aufgrund des Einsatzes der Manipulationssoftware Bescheid gewusst, den Vertrag so nicht gewollt h\u00e4tte.“, erkl\u00e4rt Mingers (mingers.law (https:\/\/ots.de\/rZ3I7F)). Grunds\u00e4tzlich geht der BGH davon aus, dass der Schaden bei einem Kauf schon in dem Abschluss eines ungewollten Vertrages liegt und nicht erst im tats\u00e4chlichen Minderwert des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 30.072020 – VI ZR 252\/19 -, NJW 2020, 1968 Rn. 46). Folglich liegt hier auch ein Schaden des Leasingnehmers vor.<\/p>\n

Auch \u00f6kologische Erw\u00e4gungen spielen eine Rolle bei Flottenfahrzeugen<\/strong><\/p>\n

Bei der Auswahl eines Fahrzeuges k\u00f6nnen bei einem Flottengesch\u00e4ft au\u00dferdem \u00f6kologische Erw\u00e4gungen oder \u00f6kologische Auflagen eine Rolle spielen. Durch die Abgasmanipulation werden diese gegebenenfalls nicht in dem Ma\u00dfe erf\u00fcllt, wie es sich der Leasingnehmer beim Vertragsabschluss und vor Bekanntwerden des Abgasskandals versprochen hatte. Bei Offenlegung der tats\u00e4chlich h\u00f6heren Werte, w\u00e4ren diese Autos nicht in die Flotte aufgenommen worden, der Leasingnehmer h\u00e4tte den Leasingvertrag also nicht gewollt. So w\u00fcrde auch hier dem Leasingnehmer ein Schaden vorliegen.<\/p>\n

Wert des Leasingobjektes ist durch den Abgasskandal deutlich gesunken<\/strong><\/p>\n

Der Leasingpreis entsteht grunds\u00e4tzlich durch den Anschaffungspreis des Leasinggutes, also des Fahrzeuges. In Kenntnis des Abgasskandals w\u00e4re bereits der Anschaffungspreis wesentlich geringer ausgefallen, folglich m\u00fcsste auch die Leasingrate deutlich geringer sein.<\/p>\n

Auch die weiteren bis hierhin aufgef\u00fchrten Punkte zeigen deutlich: Der objektive Leasingwert eines Fahrzeuges muss durch die Verwendung einer Manipulationssoftware bei den vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen geringer ausfallen als der zuvor vereinbarte Leasingpreis. Der BGH f\u00fchrte aus, dass in diesem speziellen Fall daf\u00fcr keine Anhaltspunkte vorlagen, was nahelegt, dass der betroffene Kl\u00e4ger vers\u00e4umt hat, diesbez\u00fcglich vorzutragen.<\/p>\n

Fazit der Kanzlei Mingers. (mingers.law (https:\/\/ots.de\/rZ3I7F)).<\/p>\n

Zusammenfassend ist f\u00fcr Leasingflotten in jedem Fall ein Schaden beim Leasingnehmer entstanden. Letztendlich kann das BGH-Urteil dementsprechend aktuell nur f\u00fcr Kilometerleasing gelten, nicht aber f\u00fcr das flottentypische Full-Service-Leasing oder auch das Finanzierungsleasing.<\/p>\n

Pressekontakt:<\/p>\n

Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
\nElisabethstra\u00dfe 1
\n52428 J\u00fclich
\nTelefon: (02461) 99698-0
\nEmail: info@mingers.law
\nInternet: www.mingers.law<\/p>\n

Niederlassung K\u00f6ln:
\nIm Zollhafen 2 – 4
\n50678 K\u00f6ln
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\nFax (0221) 58 94 81 11<\/p>\n

Original-Content von: Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, \u00fcbermittelt durch news aktuell<\/span> <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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