{"id":130176,"date":"2021-12-06T13:25:25","date_gmt":"2021-12-06T12:25:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/?p=130176"},"modified":"2021-12-06T13:25:25","modified_gmt":"2021-12-06T12:25:25","slug":"kues-neue-bestimmungen-fuer-modifikationen-am-fahrzeug-neues-regelwerk-fuer-fahrzeughersteller-importeure-und-gewerbetreibende-aenderungen-im-bussgeldkatalog","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/130176\/kues-neue-bestimmungen-fuer-modifikationen-am-fahrzeug-neues-regelwerk-fuer-fahrzeughersteller-importeure-und-gewerbetreibende-aenderungen-im-bussgeldkatalog\/","title":{"rendered":"K\u00dcS: Neue Bestimmungen f\u00fcr Modifikationen am Fahrzeug Neues Regelwerk f\u00fcr Fahrzeughersteller, Importeure und Gewerbetreibende \u00c4nderungen im Bu\u00dfgeldkatalog"},"content":{"rendered":"
Losheim am See (ots)<\/span><\/p>\n \u00c4nderungen am Fahrzeug, besser bekannt als Tuning, erfreuen sich nach wie vor gro\u00dfer Beliebtheit. Dies zeigten aktuell die trotz Pandemie relativ hohen Besucherzahlen der Essen Motor Show, einer der gr\u00f6\u00dften Tuningmessen. Die K\u00dcS weist darauf hin, dass sich in der rechtlichen Einordnung bei den \u00c4nderungen am Fahrzeug einige Dinge ge\u00e4ndert haben.<\/p>\n Die gesetzliche Basis zur Regelung von \u00c4nderungen am Fahrzeug gibt hier der \u00a7 19(2) der Stra\u00dfenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Dieser Paragraf erfuhr in diesem Jahr eine \u00c4nderung und ist am 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Er besagt im Wortlaut: „Fahrzeughersteller, Importeure und Gewerbetreibende d\u00fcrfen keine \u00c4nderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die zum Erl\u00f6schen der Betriebserlaubnis f\u00fchren.“<\/p>\n Mit der neuen Regelung wurde auch der Bu\u00dfgeldkatalog bez\u00fcglich des Erl\u00f6schens der Betriebserlaubnis angepasst. Ein Hersteller oder Importeur, der sich eines solchen Vergehens schuldig macht, muss ein Bu\u00dfgeld von 800 Euro zahlen, ein Gewerbetreibender (z. B. Kfz-Werkstatt, Tuner oder Teileh\u00e4ndler) 400 Euro. Abgesehen davon k\u00f6nnen bei durch \u00c4nderungen am Fahrzeug bedingte Unf\u00e4lle zus\u00e4tzliche zivilrechtliche Ma\u00dfnahmen folgen.<\/p>\n Liefert ein Tuner, der beim Kraftfahrt-Bundesamt als Hersteller gelistet ist, zum Beispiel ein Fahrzeug aus, bei dem die Leistungsvariante nicht \u00fcber einen entsprechenden Nachweis legalisiert ist, wird er mit 800 Euro zur Kasse gebeten werden. Bietet ein Gewerbetreibender Fahrzeugteile an, deren Verwendung im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr untersagt sind und dadurch von einer Gef\u00e4hrdung auszugehen ist oder sich das Abgas- oder Ger\u00e4uschverhalten verschlechtert, so wird er jetzt 400 Euro pro nachgewiesenem Fall zahlen m\u00fcssen. Zu diesen unerlaubten Teilen z\u00e4hlen \u00fcbrigens auch Leuchtmittel ohne entsprechende Bauartgenehmigung (z. B. LED- oder Xenon-Kits), Felgen ohne Festigkeitsnachweis und scharfkantige und somit gef\u00e4hrliche Anbauteile (z. B. starre Antennen in Form von Projektilen oder Samurai-Schwertern).<\/p>\n Rechtliche Unwissenheit und fehlende Hinweise zur Verwendung von Bauteilen zur Modifikation von stra\u00dfenzugelassenen Fahrzeugen k\u00f6nnen somit spielentscheidend und mitunter sehr teuer werden.<\/p>\n