{"id":58481,"date":"2019-08-14T22:35:14","date_gmt":"2019-08-14T20:35:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.carpr.de\/?p=58982"},"modified":"2019-08-14T22:35:14","modified_gmt":"2019-08-14T20:35:14","slug":"bundesweit-erstes-urteil-gegen-die-hyundai-bank-autokreditvertraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfzwirtschaft.de\/58481\/bundesweit-erstes-urteil-gegen-die-hyundai-bank-autokreditvertraege\/","title":{"rendered":"Bundesweit erstes Urteil gegen die Hyundai Bank Autokreditvertr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"
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Bundesweit erstes Urteil gegen die Hyundai Bank \u2013 Bankkunden k\u00f6nnen ihren Autokreditvertrag widerrufen. (Bild nur zur redaktonellen Nutzung freigegeben; Bildquelle: Shutterstock.com). Weiterer Text \u00fcber ots und www.presseportal.de\/nr\/122701 \/ Die Verwendung dieses Bildes ist f\u00fcr redaktionelle Zwecke honorarfrei. Ver\u00f6ffentlichung bitte unter Quellenangabe: \u201cobs\/Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanw\u00e4lte PartG mbB\/Shutterstock.com\u201d<\/figcaption><\/figure>\n

Bundesweit erstes Urteil gegen die Hyundai Bank Autokreditvertr\u00e4ge der Hyundai Capital Bank Europe widerrufbar<\/strong><\/h3>\n

Trier \/ Wuppertal<\/a> (ots)<\/em><\/p>\n

Der Autokredit- und Leasingwiderruf bietet derzeit vielen Autobesitzern die M\u00f6glichkeit, ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug wirtschaftlich lukrativ loszuwerden. Als bundesweit erstes Gericht, hat das Landgericht Wuppertal in seinem Urteil vom 31.07.2019 (Az. 3 O 22\/19) jetzt die Fehlerhaftigkeit eines Autokreditvertrages der Hyundai Bank best\u00e4tigt.<\/p>\n

Die deutschen Autobanken und Leasinggesellschaften sind nach dem Gesetz verpflichtet, ihre Privatkunden im Rahmen des Vertragsschlusses ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber das Verbraucherwiderrufsrecht und die vom Gesetz geforderten Pflichtangaben zu belehren. Erfolgt diese Belehrung unvollst\u00e4ndig oder unrichtig, besteht f\u00fcr den Verbraucher die M\u00f6glichkeit, den abgeschlossenen Vertrag auch noch Jahre nach Vertragsschluss zu widerrufen.<\/p>\n

Seit dem richtungsweisenden Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 4 O 150\/16) gegen die Volkswagen Bank im Dezember 2017 haben bereits zehntausende Autofahrer die M\u00f6glichkeit des Widerrufs genutzt und ihren Autokredit- oder Leasingvertrag widerrufen.<\/p>\n

Nachdem bisher mehrere Gerichte insbesondere die Fehlerhaftigkeit und damit die M\u00f6glichkeit des Widerrufs von Finanzierungsvertr\u00e4gen der Volkswagen Bank und deren Marken VW, Audi, Seat und Skoda, der Mercedes Bank, der BMW Bank oder Sixt Leasing best\u00e4tigt haben, hat das Landgericht Wuppertal jetzt in einem aktuellen Urteil erstmals auch die Fehlerhaftigkeit eines Autokreditvertrages der Hyundai Capital Bank Europe anerkannt.<\/p>\n

In dem vom Landgericht Wuppertal zu entscheidenden Fall schloss der Kl\u00e4ger im Oktober 2017 mit der Hyundai Bank einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten zur Finanzierung des Kaufs eines Hyundai i40. Der entsprechende Autokreditvertrag wurde dabei von einem Autohaus aus Wuppertal vermittelt. Den Widerruf des Autokreditvertrages erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger erst ein Jahr nach Vertragsschluss im Oktober 2018.<\/p>\n

Der Widerruf sei fristgerecht und wirksam erfolgt, urteilten die Wuppertaler Richter. Die beklagte Hyundai Bank habe den Kl\u00e4ger fehlerhaft \u00fcber das Bestehen seines Widerrufsrechts belehrt. Der Vertrag beinhalte insbesondere fehlerhafte Ausf\u00fchrungen zur Verbrauchereigenschaft, dem wesentlichen Begriff des Verbraucherschutzrechts. Diese Falschinformation sei geeignet, einen durchschnittlichen, verst\u00e4ndigen Darlehensnehmer vom Widerruf seines Darlehensvertrages abzuhalten und lasse ihn \u00fcber die Reichweite seines Widerrufsrechts im Unklaren. Aufgrund des wirksam erkl\u00e4rten Widerrufs habe der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Erstattung der monatlich erbrachten Zahlungen und der an die Beklagte geleisteten Anzahlung. Den finanzierten Pkw k\u00f6nne der Kl\u00e4ger im Gegenzug an die Bank zur\u00fcckgeben.<\/p>\n

\u201cAufgrund der Fehlerhaftigkeit der im Autokreditvertrag verwendeten Widerrufsbelehrung k\u00f6nnen Verbraucher, die ein Auto finanziert oder geleast haben, auch noch Jahre nach Vertragsschluss ihren Finanzierungs- oder Leasingvertrag widerrufen\u201d, erkl\u00e4rt Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig, die das Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal gef\u00fchrt hat und bundesweit tausende Verbraucher gegen alle Autobanken und Leasinggesellschaften vertritt.<\/p>\n

\u201cImmer mehr deutsche Gerichte best\u00e4tigen erfreulicherweise die Fehlerhaftigkeit der Finanzierungsvertr\u00e4ge der allermeisten deutschen Autobanken. Somit haben Verbraucher, die aktuell vom Dieselskandal oder den bereits in Kraft getretenen oder kurzfristig drohenden Dieselfahrverboten die M\u00f6glichkeit, ihr finanziertes oder geleastes Fahrzeug an die Bank zur\u00fcckzugeben, ohne den wirtschaftlichen Schaden oder das Risiko des vorherrschenden Preisverfalls auf dem Gebrauchtwagenmarkt selbst tragen zu m\u00fcssen\u201d, erl\u00e4utert Rechtsanwalt Dr. Lehnen.<\/p>\n

Das Widerrufsrecht steht grunds\u00e4tzlich jedem Verbraucher zu, der sein Fahrzeug finanziert oder geleast hat, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen bzw. einen Diesel oder Benziner handelt.<\/p>\n

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Lehnen: \u201cNat\u00fcrlich sind nicht nur Darlehensvertr\u00e4ge der Hyundai Bank mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung versehen. Auch wenn es sich bei der Hyundai Bank um eine eher kleine Autobank handelt, sind die vom Landgericht Wuppertal aufgegriffenen und juristisch beleuchteten Vertragsfehler auch in den Vertr\u00e4gen anderer Autobanken zu finden. Nach unserer Meinung sind die meisten Finanzierungs- und Leasingvertr\u00e4ge aller deutschen Autobanken und Leasinggesellschaften angreifbar.\u201d<\/p>\n

Die f\u00fcr den Prozess anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten werden dabei in den meisten F\u00e4llen von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung \u00fcbernommen.<\/p>\n

Autobesitzer, die ihr Fahrzeug finanziert oder geleast haben, k\u00f6nnen ihre m\u00f6glichen Anspr\u00fcche von spezialisierten Rechtsanw\u00e4lten pr\u00fcfen lassen. Viele Anwaltskanzleien bieten hierzu eine kostenlose und unverbindliche Ersteinsch\u00e4tzung an. \u201cDer Widerruf sollte nicht einfach ins Blaue hinein und ohne vorausgegangene juristische Pr\u00fcfung erkl\u00e4rt werden\u201d, f\u00fchrt Rechtsanwalt Dr. Lehnen aus. \u201cAuch wenn viele Vertr\u00e4ge inhaltlich wortgleich gestaltet sind, bedarf jeder Fall einer individuellen Pr\u00fcfung. Es kommt f\u00fcr die juristische Bewertung auf jede Kleinigkeit an.\u201d<\/p>\n

Pressekontakt:<\/p>\n

Dr. Christof Lehnen
Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanw\u00e4lte PartG mbB
Max-Planck-Stra\u00dfe 22
D \u2013 54296 Trier
Tel.: (+49) 0651 \u2013 200 66 77 0
Fax: (+49) 0651 \u2013 200 66 77 1
E-Mail: post@lehnen-sinnig.de
Web:
www.lehnen-sinnig.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"\n

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